Welche Nebentätigkeiten dürfen Vertragsärzte ausüben – und welche nicht, Frau Vogtmeier?
Ein eigentlich banales Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Besetzung eines halben Urologen-Sitzes könnte vor dem Bundesverfassungsgericht noch zu einiger Berühmtheit gelangen. Es geht um Grundsätzliches – aber fast noch mehr um die praktischen Konsequenzen für Nebentätigkeiten neben der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Im „ÄrzteTag“-Podcast mit Rechtsanwältin Katharina Vogtmeier aus Berlin geht es um das Spannungsfeld, wie viel Vertragsärztinnen und Vertragsärzte neben einem vollen Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung leisten können – und leisten dürfen.
Mit dem Urteil des BSG scheiterte eine Urologin mit ihrem Widerspruch. Sie wollte ihren Vater, einen Urologen, in ihrer Praxis mit einem halben Vertragsarztsitz anstellen.
Die Richter des Vertragsarztsenats winkten ab. Ihre Begründung: Da der Vater an zwei weiteren Standorten bereits jeweils einen halben Vertragsarztsitz innehabe, könne er nicht darüber hinaus noch einen (halben) Versorgungsauftrag beanspruchen.
Das Urteil selbst sei durchaus nachvollziehbar, erläutert die Fachanwältin für Medizinrecht von der Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
Im Podcasts beschreibt Katharina Vogtmeier aber die Konsequenzen der Urteilsbegründung und warum sie glaubt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die zukünftige Berufsausübung von Vertragsärzten sehr wichtig werden könnte.
Sie sieht eine Diskrepanz zwischen dem im Urteil erhobenen Anspruch einer „umfassenden Inpflichtnahme“ an Vertragsärztinnen und -ärzte und den gesetzlich vorgeschriebenen 25 Sprechstunden pro Woche.
Die Zeiten, dass „ein voller Versorgungsauftrag die gesamte Arbeitskraft eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin beansprucht, sind lange vorbei“, so die Rechtsanwältin.
Im Gespräch beschreibt Vogtmeier konkret, was Vertragsärzte neben ihrer Haupttätigkeit in welchem Umfang leisten dürfen, sei es im Selektivvertrag, für Privatpatienten oder auch im Krankenhaus.
Und sie fasst zusammen, durch welche Maßnahmen die Berufsfreiheit für Ärzte gefährdet sein könnte und welche Konsequenzen durch eine wie auch immer geartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Fall eintreten könnten.