Warum eine Ärztin dafür kämpft, über Schwangerschaftsabbruch zu informieren zu dürfen
Wo hört Information auf und wo fängt Werbung an? Nein, heute soll es nicht um Marketing gehen. Diese Frage stellt sich nämlich auch Ärzten. Und zwar beim § 219a Strafgesetzbuch. Eigentlich soll dieser Paragraf dafür sorgen, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht „öffentlich“ und zudem nicht „eines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ angeboten werden. Doch der Satz lässt Interpretationsspielraum. Und auch die Reform im März 2019, wonach die Strafandrohung nicht gilt, wenn Ärzte darüber informieren, dass sie selbst bzw. welche anderen Ärzte Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, hat die Frage nicht abschließend geklärt, wo die Information genau aufhört. So geraten Mediziner, die auf ihrer Website eingehendere Informationen zum Thema Abruptio anbieten, nach wie vor in die juristischen Mühlen. Prominentes Beispiel ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel, eine der vehementesten Gegnerinnen des §219a, die jetzt sogar vor das Bundesverfassungsgericht geht, um für die ärztliche Informationsfreiheit zu streiten. Im Gespräch erläutert sie, warum ihr das so wichtig ist.
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